Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ALKV)
Wer ambulante Leistungen nach Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) anbietet, ist im Sinne von Artikel 20a PAVO bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig.
Unterlagen bezüglich meldepflichtiger Leistungen sind über die elektronische Plattform des Kantons einzureichen:
Aufsicht (Art. 34 ALKV)
Der Kanton übt die Aufsicht über die meldepflichtigen ambulanten besonderen Förder- und Schutzleistungen aus. Die Aufsicht erfolgt periodisch. Dabei wird geprüft, ob die ambulanten Leistungen gemäss den rechtlichen und qualitativen Vorgaben erbracht werden sowie ob allfällig erteilte Auflagen eingehalten werden.
Zur Überprüfung der Qualifikationen und Berufserfahrung der Leistungserbringenden ist jährlich das Personalverzeichnis am 31. März für das vorangegangene Jahr über die elektronische Plattform einzureichen. Die Vorlage finden Sie hier.
Vorgehen bei besonderen Vorkommnissen
Das KJA ist über besondere Vorkommnisse unverzüglich zu informieren. Darunter sind nicht alltägliche Ereignisse und Entwicklungen zu verstehen, wie erhebliche personelle Probleme in der Organisation (z.B. Kündigung mehrerer Mitarbeitenden), Grenzverletzungen, die sich während der Tätigkeit ereignen oder Beschwerden über die Organisation seitens zuweisender Behörde oder anderen Personen (z.B. hinsichtlich der Betriebsführung).
Die ambulanten Einrichtungen sollen hierfür den Leitfaden und die Formularvorlagen für den stationären Bereich sinngemäss übernehmen (Bsp. anstatt Angaben zur Heimleitung, Angaben zur Leitung).
Vorgehen bei Änderungen der Verhältnisse
Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind dem KJA zu melden, insbesondere:
- Wesentliche Änderungen der Statuten oder der Organisation;
- Wesentliche Änderungen der Tätigkeit und des Konzepts;
- Geplanter Wechsel der geschäftsführenden Person/Leitung;
- Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Angebots.