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Leistungsvertrag

Im Leistungsvertrag werden Art, Umfang und Qualität der Leistung, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung sowie das Leistungs- und Finanzcontrolling festgelegt. Hier finden Sie Informationen rund um folgende Themen:

Der Leistungsvertrag wird in der Regel über vier Jahre abgeschlossen (Art. 15. Abs. 2 KFSG). Für Vertragsabschluss gelten gemäss Artikel 12 Absatz 1  KFSV folgende Voraussetzungen (kumulativ):

  • Eine bereinigte Leistungsbeschreibung liegt vor.
  • Die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen liegen vor.
  • Es besteht gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf.

Der Leistungsvertrag wird mit der Trägerschaft der stationären Einrichtung abgeschlossen. Bieten stationäre Einrichtungen zusätzlich ambulante Leistungen gemäss KFSG an, werden diese im Vertrag über die Bereitstellung der stationären Leistungen integriert.

Die stationären Einrichtungen mit eigener Schule schliessen zwei Leistungsverträge ab. Einen für den Teil „Bildung“ mit der BKD und einen für den Teil „Betreuung“ mit der DIJ.
 

Transferprozesse zwischen KJH und NZKJP

Für die Übergänge zwischen Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe (KJH) und dem Notfallzentrum Kinder- und Jugendpsychiatrie (NZKJP) wurde ein standardisiertes Vorgehen definiert und in Transferprozessen beschrieben. Dadurch sollen Reibungsverluste im Einzelfall verhindert und insgesamt die Zusammenarbeit zwischen beiden Systemen verbessert werden.

Die Transferprozesse werden bei Einrichtungen, welche die Leistung «Intensive Begleitung in der stationären Unterbringung» oder «Sozialpädagogische Betreuung und Wohnen in einem ge-schlossenen Rahmen» anbieten, im Rahmen des jährlichen Leistungscontrollings besprochen.

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