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Finanzierung

Die Tarife jeder Leistung gemäss kantonalem Leistungskatalog werden im Leistungsvertrag festgelegt (Vollkosten). Die Abgeltung der stationären Leistungen erfolgt mittels Monatspauschale pro betreutem Kind (Art. 13 KFSV). Diese setzt sich zusammen aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil (Art. 15 KFSV).

Rechnung im einvernehmlichen Bereich einreichen

  • eKFSG-Plattform

Anforderungen an die Rechnungslegung und Rechnungsführung

Die Rechnungslegung ist nach dem branchenspezifischen Standard Swiss GAAP FER 21 zu führen (Art. 19 KFSV). Zudem ist der Kontenrahmen Curaviva IVSE anzuwenden. Bietet die Einrichtung mehrere Leistungen an, ist eine Kostenrechnung (Kostenträgerrechnung pro Leistung und/oder Standort) zu erstellen.

Weitere Informationen zur Rechnungsführung finden Sie in den Richtlinien über die Erbringung von stationären besonderen Förder- und Schutzleistungen durch Einrichtungen mit Leistungsvertrag.

Berechnung Tarif pro Leistung

Die Berechnung des Tarifs stützt sich auf die Nettobetriebskosten sowie der festgelegten Auslastung bezogen auf die bewilligte Anzahl Plätze. Zusätzlich wird ein fixer Betrag als Infrastrukturanteil aufgerechnet.

Leistung Durchschnittliche prozentuale Auslastung
a) Längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen 93%
b) Befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen 85%
c) Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen 90%
d) Unterbringung mit intensiver Begleitung 90%
e) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen 93%
f) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung) 90%
g) Begleitung in Eltern-Kind-Einrichtung 93%

Regelung der Nebenkosten

Die Abrechnung der Nebenkosten richtet sich nach der einheitlichen Nebenkostenregelung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der Direktion für Inneres und Justiz. Nebenkosten werden subsidiär von der wirtschaftlichen Sozialhilfe getragen.

Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen

Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).

Ausnahmeregelung

Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht sind. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität.

Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.

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