Die Tarife jeder Leistung gemäss kantonalem Leistungskatalog werden im Leistungsvertrag festgelegt (Vollkosten). Die Abgeltung der stationären Leistungen erfolgt mittels Monatspauschale pro betreutem Kind (Art. 13 KFSV). Diese setzt sich zusammen aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil (Art. 15 KFSV).
Anforderungen an die Rechnungslegung und Rechnungsführung
Die Rechnungslegung ist nach dem branchenspezifischen Standard Swiss GAAP FER 21 zu führen (Art. 19 KFSV). Zudem ist der Kontenrahmen Curaviva IVSE anzuwenden. Bietet die Einrichtung mehrere Leistungen an, ist eine Kostenrechnung (Kostenträgerrechnung pro Leistung und/oder Standort) zu erstellen.
Weitere Informationen zur Rechnungsführung finden Sie in den Richtlinien über die Erbringung von stationären besonderen Förder- und Schutzleistungen durch Einrichtungen mit Leistungsvertrag.
Berechnung Tarif pro Leistung
Die Berechnung des Tarifs stützt sich auf die Nettobetriebskosten sowie der festgelegten Auslastung bezogen auf die bewilligte Anzahl Plätze. Zusätzlich wird ein fixer Betrag als Infrastrukturanteil aufgerechnet.
Leistung | Durchschnittliche prozentuale Auslastung |
---|---|
a) Längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen | 93% |
b) Befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen | 85% |
c) Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen | 90% |
d) Unterbringung mit intensiver Begleitung | 90% |
e) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen | 93% |
f) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung) | 90% |
g) Begleitung in Eltern-Kind-Einrichtung | 93% |
Regelung der Nebenkosten
Die Abrechnung der Nebenkosten richtet sich nach der einheitlichen Nebenkostenregelung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der Direktion für Inneres und Justiz. Nebenkosten werden subsidiär von der wirtschaftlichen Sozialhilfe getragen.
Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen
Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).
Ausnahmeregelung
Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht sind. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität.
Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.