Das KFSG sieht vor, dass die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer eine Trägerschaft haben (Art. 16 KFSG). Die Trägerschaft nimmt strategische Aufgaben wahr und ist von der operativen Ebene der Leistungserbringenden unabhängig. Sie tritt gegenüber dem Kanton als Vertragspartnerin auf und übernimmt Aufgaben im Bereich der internen Aufsicht über die Leistungserbringung. Dazu verfügt die Trägerschaft über Fachkompetenzen in den Bereichen Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik oder Sonderpädagogik (Art. 8 KFSV).
Seite teilen