Das KJA übt die Aufsicht über die stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche aus (Art. 11 KFSG, Art. 26 ALKV). Ziel der Aufsicht ist es, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen zu gewährleisten.
Mindestens alle zwei Jahre werden Aufsichtsbesuche durchgeführt, um die Qualität der pädagogischen Arbeit und die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung zu überprüfen.
- Richtlinie zur Meldung, Bewilligung und Aufsicht von stationären und ambulanten Leistungen für Kinder und Jugendliche
- Quality4Children-Standards für die ausserfamiliäre Betreuung
- Empfehlungen der SODK und der KOKES zur ausserfamiliären Unterbringung
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338)
Verordnung über die Aufsicht von stationären und ambulanten Leistungen für Kinder (ALKV; BSG 213.319.2)
Besondere Vorkommnisse
Die Leitungspersonen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (KJA) besondere Vorkommnisse zu melden (Art. 27 Abs. 2 ALKV). Darunter sind nicht alltägliche Ereignisse und Entwicklungen zu verstehen wie schwere Krankheit, Unfälle, grenzüberschreitendes Verhalten oder Verletzungen der Sorgfaltspflicht, die mittelbar oder unmittelbar das Kindeswohl, die Mitarbeitenden oder den Betrieb beeinträchtigen können.
Aufsichtsrechtliche Meldung
Aufsichtsrechtliche Meldungen können dazu beitragen, dass Schwierigkeiten und Missstände in Betreuungseinrichtungen frühzeitig erkannt und behoben werden.
Alle Personen, die Kenntnis von aufsichtsrelevanten Umständen oder Ereignissen haben, sind meldeberechtigt. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren haben meldende Personen keine Parteistellung. Sie können Auskunft über die Erledigung der Anzeige verlangen.