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Gesamtleistungsvertrag und Annexe 2 bis 6

Leistungserbringende, die ambulante Leistungen anbieten, können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Gesamtleistungsvertrag stellt sicher, dass gleichartige Leistungsangebote vertraglich gleich geregelt werden.

Voraussetzungen

Für die Aufnahme im Gesamtleistungsvertrag gelten gemäss Artikel 21 KFSV folgende Voraussetzungen (kumulativ):

  • Die melderechtlichen Vorschriften sind eingehalten.
  • Die Leistungen werden durch Fachpersonen erbracht, die über eine hinreichende Ausbildung und
        Berufserfahrung verfügen.
  • Die Kontinuität der Leistungserbringung ist sichergestellt.
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