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Gesamtleistungsvertrag

Vorgehen Anschluss GLV

Leistungserbringende, die ambulante Leistungen gemäss Annex 1 im Rahmen des Kinder-, Förder- und Schutzgesetz (KFSG) anbieten, können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, sofern sie alle Voraussetzungen zum Gesamtleistungsvertrag erfüllen. Nachfolgend sind sämtliche aufgeführte Annexe als Vertragsbestandteil zu beachten. Der Gesamtleistungsvertrag stellt sicher, dass gleichartige Leistungsangebote vertraglich gleich geregelt werden.

Für alle weiteren ambulanten Angebote, welche nicht in Annex 1 aufgeführt werden, liegt die Zuständigkeit nicht beim Kantonalen Jugendamt (KJA). Ambulante KFSG-Leistungen und ambulante Leistungen ausserhalb des KFSG können von denselben Leistungserbringenden angeboten werden, jedoch müssen diese klar ersichtlich voneinander abgegrenzt werden können (bspw. im Betriebskonzept und auf der Homepage der Leistungserbringenden), so dass ambulante KFSG-Leistungen für die zuweisenden Stellen / Leistungsbestellenden auf Anhieb erkenntlich sind. 

Zuweisende Stellen

Alle ambulanten KFSG-Leistungen können ausschliesslich von folgenden zuweisenden Stellen / Leistungsbestellenden indiziert werden:

  • Sozialdienste
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • Jugendanwaltschaft

Aufsicht

Im Rahmen der Aufsicht findet im Dreijahresrhythmus für alle Leistungserbringenden ein persönliches Aufsichts- und Leistungscontrollings Gespräch im KJA statt. Das KJA fordert die Leistungserbringenden im Rahmen der Aufsichtsplanung jeweils frühzeitig auf, die entsprechenden Dokumente einzureichen. Zusätzlich gilt, dass neue Leistungserbringende zeitnah vom KJA zu einem Erstgespräch eingeladen werden, nachdem der Antrag geprüft und gutgeheissen wurde.

Tarife und Vorfinanzierung der ambulanten KFSG-Leistungen:  

  • Die Tarife sind in der Verordnung (KFSV) festgelegt und normiert (vgl. Website).
  • Eine Vorfinanzierung über das KJA ist für Vertragspartner mit Anschluss an den Gesamtleistungsvertrag möglich. Vorhergehend muss eine gültige Kostengutsprache (vgl. Website) von einer zuweisenden Stelle (Sozialdienste, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft) eingegangen sein.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG, BSG 213.319)
  • Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSVBSG 213.319.1)
  • Richtlinien zur Meldung, Bewilligung und Aufsicht von stationären und ambulanten Leistungen für Kinder und Jugendliche (Link)

Voraussetzungen für einen Anschluss an den GLV

Für den Anschluss am Gesamtleistungsvertrag gelten gemäss Artikel 21 KFSV folgende Voraussetzungen (kumulativ):

  • Die melderechtlichen Vorschriften sind eingehalten (Vgl. Annex 2).
  • Die Leistungen werden durch Fachpersonen erbracht, welche die Anforderungen betreffend Ausbildung und Berufserfahrung erfüllen (Vgl. Annex 3).
  • Die Kontinuität der Leistungserbringung ist sichergestellt (Vgl. Annex 2).

Vorgehen für neue LE bei einem Anschluss an den GLV 

Wenn Sie interessiert sind, sich dem GLV anzuschliessen, benötigt das KJA von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Annex 6a (Anschlusserklärung an den neuen Gesamtleistungsvertrag):

    per Post:

    Direktion für Inneres und Justiz
    Kantonales Jugendamt, Abt. A&L
    Hallerstrasse 5
    Postfach
    3001 Bern

    oder

    per E-Mail:

    kja-bern@be.ch


  • Unterlagen zur Meldepflicht gemäss Annex 2 und Annex 6c: Es ist zu beachten, dass die geforderten Inhalte aus Annex 2 (Unterlagen zur Meldeplicht) sowie der Annex 6c (Personalverzeichnis) dem KJA per E-Mail an untenstehende E-Mail-Adresse zugestellt werden müssen.

  • Für neue Leistungserbringende (bisher ohne GLV) ist zu beachten, dass Annex 6b nicht zur Anwendung kommt, sondern folgende Beilagen der Einrichtungsleitung erforderlich sind
         - Lebenslauf
         
    - Ausbildungsdiplome
         
    - Arbeitszeugnisse

Diese sind elektronisch an untenstehende E-Mail-Adresse zuzustellen:

kja-bern@be.ch

Vorgehen Angebotsänderung für bestehende LE mit Anschluss an den GLV

  • Annex 6a (Anschlusserklärungen an den neuen Gesamtleistungsvertrag) 

    per Post:

    Direktion für Inneres und Justiz
    Kantonales Jugendamt, Abt. A&L
    Hallerstrasse 5
    Postfach
    3001 Bern

    oder 

    per E-Mail:

    kja-bern@be.ch
     
  • Unterlagen zur Meldepflicht gemäss Annex 2 und Annex 6c: Es ist zu beachten, dass die geforderten Inhalte aus Annex 2 (Unterlagen zur Meldeplicht) sowie der Annex 6c (Personalverzeichnis) dem KJA per E-Mail an untenstehende E-Mail-Adresse zugestellt werden müssen:

    kja-bern@be.ch

Hinweis zu Annex 2: Privat- und Sonderprivatauszug der Leitung

  • Für Selbständige oder Personen ohne Arbeitgeber: Zum Bestellen des Privat- und Sonderprivatauszugs können Sie das Kantonale Jugendamt als Bewilligungsbehörde angeben. Senden Sie uns das generierte PDF-Dokument per E-Mail zu. Wir werden Ihnen dieses Formular unterzeichnet retournieren. Hier der Link zum Bestellen des Privat- und Sonderprivatauszugs.

  • Falls Sie den Strafregisterauszug in Papierform bestellen, benötigen wir diesen als Scan im PDF-Format. Falls Sie die digitale Version verwenden, lassen Sie uns diese bitte im originalen PDF zukommen.

  • Erklärung der Leitung, dass keine Vorstrafen oder laufende strafrechtliche Verfahren existieren: Hierfür reicht eine kurze schriftliche Bestätigung per Mail.

  • Erklärung der Leitung, dass die Privat- und Sonderprivatauszüge der angestellten Fachpersonen bei Stellenantritt sowie periodisch entsprechend überprüft werden (mind. alle 5 Jahre): Hierfür reicht eine kurze schriftliche Bestätigung per Mail.

Sobald das KJA alle Ihre Unterlagen erhalten hat, werden diese geprüft und Sie erhalten nach der Prüfung eine Rückmeldung. Sind alle Anforderungen für den Anschluss an den Gesamtleistungsvertrag erfüllt, wird Ihnen das KJA die Anschlusserklärung zum Gesamtleistungsvertrag zukommen lassen und Sie werden in das Verzeichnis Kinder- und Jugendeinrichtungen auf unserer Homepage mit all unseren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern aufgenommen (darüber hinaus bewirbt das KJA neue Leistungsangebote nicht, dies liegt in der alleinigen Verantwortung der Leistungserbringenden).

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