Die ambulanten Leistungen werden mittels fixen Tarifen abgegolten (Art. 22 KFSV).
Tarifliste 2026
| Ambulante besondere Förder- und Schutzleistung | Tarif 2026 | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege (DAF) | CHF 133.00 / h | Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten. |
| Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege (DAF) | CHF 106.00 / Tag | Keine zusätzlichen Abgeltungen |
| Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringung in der Familienpflege (DAF) | CHF 141.00 / Tag | Keine zusätzlichen Abgeltungen |
| Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung | CHF 3'181.00 pro vermitteltem Pflegeplatz | Keine zusätzlichen Abgeltungen |
| Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) | CHF 133.00 / h | Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten. |
| Intensivbegleitung in der Familie (IBF) | CHF 153.00 / h | Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten. |
| Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen (SPT) | CHF 138.00 / Tag | Keine Abgeltung von Wegzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit. |
Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts (UWB Ausübung Gruppe) |
CHF 127.00 / h Besuchszeit | Keine Abgeltung von Fahrzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit |
Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – Begleitung bei der Kinderübergabe (UWB Übergabe Gruppe) |
CHF 127.00 pro Besuch | Keine Abgeltung von Fahrzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit |
| Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – individuelle Begleitung (UWB Begleitung individuell) |
CHF 133.00 / h (Wochenende u. Feiertage CHF 141.00 / h) |
Wochenendtarif gilt für alle Arbeiten (auch indirekte Fallarbeit und Fahrzeit), die zwingend am WE stattfinden müssen. |
| Ambulante Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung | CHF 133.00 / h | Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten. |
Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen
Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).
Ausnahmeregelung
Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / den Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht werden. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität.
Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.