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Tarife

Die ambulanten Leistungen werden mittels fixen Tarifen abgegolten (Art. 22 KFSV).

Tarifliste 2026

Ambulante besondere Förder- und Schutzleistung Tarif 2026 Bemerkungen
Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege (DAF) CHF 133.00 / h Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten.
Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege (DAF) CHF 106.00 / Tag Keine zusätzlichen Abgeltungen
Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringung in der Familienpflege (DAF) CHF 141.00 / Tag Keine zusätzlichen Abgeltungen
Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung  CHF 3'181.00 pro vermitteltem Pflegeplatz Keine zusätzlichen Abgeltungen
Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) CHF 133.00 / h

Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten.

Intensivbegleitung in der Familie (IBF) CHF 153.00 / h Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten.
Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen (SPT) CHF 138.00 / Tag Keine Abgeltung von Wegzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit.

Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts (UWB Ausübung Gruppe)

CHF 127.00 / h Besuchszeit  Keine Abgeltung von Fahrzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit

Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – Begleitung bei der Kinderübergabe (UWB Übergabe Gruppe)

CHF 127.00 pro Besuch  Keine Abgeltung von Fahrzeit, keine Abgeltung indirekter Fallarbeit
Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts – individuelle Begleitung (UWB Begleitung individuell) 

CHF 133.00 / h 

(Wochenende u. Feiertage CHF 141.00 / h)

Wochenendtarif gilt für alle Arbeiten (auch indirekte Fallarbeit und Fahrzeit), die zwingend am WE stattfinden müssen.
Ambulante Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung CHF 133.00 / h Wegzeit und indirekte Fallarbeit werden nach demselben Tarif abgegolten.

Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen

Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).

  • Videopräsentation Fachliche Indikation und Vorfinanzierung

Ausnahmeregelung

Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / den Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht werden. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität.

Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.

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