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Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen und Ausnahmeregelung

Hier finden Sie Informationen und Formulare zur Vorfianzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen und  zur Ausnahmeregelung gemäss Art. 24 KFSG.

Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen

Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).

  • Videopräsentation Fachliche Indikation und Vorfinanzierung

Ausnahmeregelung

Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht sind. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität. Ist keine leistungsvertraglich vereinbarte Leistung verfügbar, kann in Ausnahmefällen eine KFSG-Leistung (gemäss Art. 2 und 3) bei einem Anbieter vermittelt werden, der keinen Vertrag mit dem Kanton hat. Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.

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