Hier finden Sie Informationen zur Vorfianzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen und zur Ausnahmeregelung gemäss Art. 24 KFSG.
Vorfinanzierung von einvernehmlich vereinbarten Leistungen
Der Kanton finanziert einvernehmlich vereinbarte stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistungen vor (Art. 25 KFSG).
Ausnahmeregelung
Es dürfen nur Leistungen vermittelt oder verfügt werden, die gestützt auf einen Leistungsvertrag / Gesamtleistungsvertrag oder von einer kantonalen Einrichtung erbracht sind. Dies ermöglicht die Steuerung der Kosten und der Qualität. Ist keine leistungsvertraglich vereinbarte Leistung verfügbar, kann in Ausnahmefällen eine KFSG-Leistung (gemäss Art. 2 und 3) bei einem Anbieter vermittelt werden, der keinen Vertrag mit dem Kanton hat. Ausnahmen sind gemäss Art. 24 KFSG möglich.