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Betriebsbewilligung

Wer mehr als drei Kindern oder Jugendlichen regelmässig entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege und Betreuung tags- und nachtsüber gewährt, benötigt eine Betriebsbewilligung (Art. 16 ALKV). Das KJA ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Ein Wechsel der Trägerschaft, Platzzahl- und Angebotsveränderungen benötigen eine Anpassung der Betriebsbewilligung.

Je nachdem, ob es sich um eine Erstbewilligung oder eine Erneuerung der Betriebsbewilligung handelt, müssen unterschiedliche Unterlagen eingereicht werden. Im Rahmen der Erstbewilligung wird empfohlen, das KJA frühzeitig für ein Beratungsgespräch zu kontaktieren.

Voraussetzungen

Die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) und die kantonale Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.

  • Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338)

  • Verordnung über die Aufsicht von stationären und ambulanten Leistungen für Kinder (ALKV; BSG 213.319.2)

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