Zum Schutz von unterstützungsbedürftigen Kindern und Erwachsenen im internationalen Bereich gelten in der Schweiz das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ). Um Konflikte rund um internationale Kindesentführungen zivilrechtlich lösen zu können, ist die Schweiz Mitgliedstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ).
Das Kantonale Jugendamt hat die Funktion der kantonalen Zentralbehörde, bzw. Vollstreckungsbehörde.
Internationaler Kindesschutz
Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Das Kantonale Jugendamt ist die kantonale Zentralbehörde und hat folgende Aufgaben:
- Auskunftserteilung zum Kindesschutz im internationalen Verhältnis
- Hilfe bei der Ermittlung der zuständigen ausländischen Behörde bzw. des zuständigen ausländischen Gerichts
- Unterstützung für Gerichte und Behörden bei der grenzüberschreitenden Herstellung des Kontakts und bei der Übermittlung von Informationen
Für Entscheide bezüglich der im konkreten Fall zu ergreifenden Kindesschutzmassnahmen bleiben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (bzw. die entsprechenden Behörden im Ausland) und die Gerichte zuständig.
Behördliche Unterbringung eines Kindes im Ausland
Ist eine behördliche Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Institution im Ausland vorgesehen, so ist bei der zuständigen Zentralbehörde im Ausland vorgängig die Zustimmung einzuholen (Art. 33 HKsÜ). Die Bestimmungen von Art. 2a der PAVO sind zu berücksichtigen (auch bei Nicht-Vertragsstaaten).
Unterbringung eines ausländischen Kindes in der Schweiz
Ist eine behördliche Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch eine ausländische Kindesschutzbehörde oder Gericht bei einer Pflegefamilie oder in einer Institution in der Schweiz vorgesehen, ist die vorgängige Zustimmung durch die Zentralbehörde des Kantons Bern erforderlich. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland.
Wichtiger Hinweis
Ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie geplant, ist auch Art. 6 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) sowie Art. 4 der Pflegekinderverordnung (PVO; BSG 213.223) zu berücksichtigen (sowohl bei behördlich wie bei nicht behördlich angeordneten Unterbringungen).
Internationale Bestätigung über die elterliche Verantwortung oder die Berechtigung zum Handeln
Um im internationalen Verhältnis den Nachweis über die elterliche Sorge oder über die gesetzliche Vertretung erbringen zu können, kann eine Bestätigung ausgestellt werden (Art. 40 HKsÜ). Bitte wenden Sie sich an das Kantonale Jugendamt.
Internationale Kindsentführung
Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02). Das Kantonale Jugendamt hat die Funktion der kantonalen Vollstreckungsbehörde: wird durch das Obergericht des Kantons Bern die Rückführung eines Kindes angeordnet, ist das KJA zuständig, diese zu vollstrecken.
Falls Sie die Rückführung eins Kindes beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen.
Internationaler Erwachsenenschutz
Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Das Kantonale Jugendamt ist die Kantonale Zentralbehörde und hat folgende Aufgaben:
- Auskunftserteilung zum Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis
- Hilfe bei der Ermittlung der zuständigen ausländischen Behörde bzw. des zuständigen ausländischen Gerichts
- Unterstützung für Gerichte und Behörden bei der grenzüberschreitenden Herstellung des Kontaktes und bei der Übermittlung von Informationen
Für Entscheide bezüglich der im konkreten Fall zu ergreifenden Erwachsenenschutzmassnahmen bleiben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (bzw. die entsprechenden Behörden im Ausland) und die Gerichte zuständig.
Internationale Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln
Um im internationalen Verhältnis den Nachweis erbringen zu können, dass einer Person der Schutz für eine erwachsene Person oder deren Vermögen anvertraut wurde, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden (Art. 38 HEsÜ). Bitte wenden Sie sich an das Kantonale Jugendamt.
Rechtliche Grundlagen
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ, SR 0.211.231.011)
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1)
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02)
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32)