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Aufnahme von Pflegekindern aus dem Ausland

Sie haben ein Ihnen bekanntes oder verwandtes Kind, das im Ausland lebt und eine ausländische Staatsbürgerschaft hat. Sie wollen das Kind aufgrund einer Notlage bei sich als Pflegekind aufnehmen. Sie können nachweisen, dass es im Ausland keine Lösung gibt und das Kind nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder zu schulischen Zwecken bei Ihnen leben soll.

Voraussetzungen für das Gesuch

Im Einverständnis mit den Eltern und aus wichtigen Gründen können Sie ein Pflegekind, das bislang im Ausland lebt bei sich aufnehmen. Die wichtigen Gründe müssen nachgewiesen werden. Wichtige Gründe beruhen zum Beispiel darin, dass die Eltern des Kindes verstorben oder nachweisbar nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern und die in der Schweiz lebenden Personen eine intensive Vorbeziehung zum Kind haben. Sie müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen und eine Unterhaltsgarantie für das Kind leisten. Sie haben keinen Anspruch auf ein Pflegegeld.

Soll das Kind durch ein Familiengericht oder eine Kindesschutzbehörde im Ausland bei Ihnen untergebracht werden, ist durch die unterbringende Behörde die Zustimmung nach Art. 33 HKsÜ bei der Kantonalen Zentralbehörde HKsÜ einzuholen, bevor das Kind in die Schweiz einreisen kann. Auch in diesem Fall stellen Sie als zukünftige Pflegeeltern ein Gesuch und Ihre Eignung wird abgeklärt. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die fremdenpolizeilichen Bestimmungen.

Erforderliche Unterlagen zum Gesuch

Unterlagen in Bezug auf das Kind:

  • Lebensgeschichte des Kindes
  • Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder einer Behörde im Herkunftsland, weshalb das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll
  • Arztzeugnis des Kindes inkl. einer Einschätzung bezüglich der physischen und psychischen Entwicklung

 

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