Das Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Förder- und Schutzleistungen für Kinder und Jugendliche.
Kantonaler Leistungskatalog
Der Leistungskatalog gibt einen Überblick über die Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs. Er unterscheidet nach stationären und ambulanten Leistungen. Die einzelnen Leistungen sind in Inhalt, Ziele und Qualität nach einer einheitlichen Methodik in Leistungsbeschreibungen beschrieben.
Leistungsüberblick aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs
Stationäre Leistungen im Behindertenbereich | Stationäre Leistungen | Ambulante Leistungen |
---|---|---|
|
|
|
Leistungsvertrag und Gesamtleistungsvertrag
Auf der Grundlage des kantonalen Leistungskatalogs schliesst das KJA mit den Leistungserbringenden einen Vertrag über die zu erbringende stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistung ab (Art. 15 KFSG). Die Leistungsbesteller wie Sozialdienste oder KESB vermitteln oder verfügen grundsätzlich nur Leistungen von Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem Kanton haben. Dadurch können Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen sichergestellt werden.
Leistungs- und Finanzcontrolling
Das Controlling umfasst die Leistungsüberprüfung im Rahmen des Leistungsvertrages und bezieht sich auf die erbrachten Leistungen der Einrichtung im Berichtsjahr (Art. 10 KFSV). Schwerpunkte des Controllings sind die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung.
Mehr zum Thema Leistungs- und Finanzcontrolling
Videopräsentation Leistungscontrolling
Unterlagen und Hilfsmittel zum Controlling im stationären Bereich
Unterlagen und Hilfsmittel zum Controlling im ambulanten Bereich
Finanzierung und Kostentragung
Die stationären Leistungen werden mittels Monatspauschale (Vollkosten) finanziert (Art. 13 KFSV). Der Tarif ist im Leistungsvertrag festgelegt. Die ambulanten Leistungen werden gemäss normierten Stunden- oder Tagesansatz abgegolten (Art. 22 KFSV). Die festgelegten Tarife sind für alle ambulanten Anbieter mit Anschluss am Gesamtleistungsvertrag verbindlich.
Projektbeiträge
Projektbeiträge gemäss Art. 20 KFSG bezwecken die Qualitätsentwicklung bestehender Leistungen oder dienen der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen.
Zeigt sich, dass das bestehende Angebot den Bedarf an Förder- und Schutzleistungen nicht genügend deckt, sind die Lücken durch geeignete Leistungsangebote zu schliessen. Antragsstellende können einen Antrag für die Unterstützung eines Projekts laufend mit dem Gesuchsformular beim KJA stellen. Die Beiträge an Projekte werden geprüft und durch das zuständige kantonale Organ beschlossen.
Es wird zwei Mal jährlich über die Gesuche entschieden (Ende Mai und Ende November). Um sicher zu gehen, dass das Gesuch am gewünschten Entscheidungstermin behandelt wird, müssen die komplett eingereichten Unterlagen mindestens vier Monate vor dem Entscheidungstermin via Mail (KJA-Bern@be.ch) beim KJA eingereicht werden.
Eingabefrist für Entscheid per Ende Mai: 01. Februar 2023
Eingabefrist für Entscheid per Ende November: 01. August 2023