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Das KFSG

Das Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Förder- und Schutzleistungen für Kinder und Jugendliche.

Kantonaler Leistungskatalog

Der Leistungskatalog gibt einen Überblick über die Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs. Er unterscheidet nach stationären und ambulanten Leistungen. Die einzelnen Leistungen sind in Inhalt, Ziele und Qualität nach einer einheitlichen Methodik in Leistungsbeschreibungen beschrieben.

  • Leistungsbeschreibungen stationäre Leistungen

  • Leistungsbeschreibungen ambulante Leistungen

Leistungsüberblick aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs

Stationäre Leistungen im Behindertenbereich Stationäre Leistungen Ambulante Leistungen
  • Sozialpädagogische Betreuung und Wohnen in einem Sonderschulheim (Vollzeit- und Teilzeitunterbringung)
  • Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf KaB-Leistung
  • Sozialpädagogische Betreuung und Wohnen in einem offenen Rahmen (Langzeitunterbringung (>6 Monate) und Kurzzeitunterbringung (<6 Monate)
  • Sozialpädagogische Betreuung und Wohnen in einem geschlossenen Rahmen
  • Unterbringung in Pflegefamilien
  • Intensive Begleitung in der stationären Unterbringung
  • Stationäre Eltern-Kind Begleitung
  • Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung
  • Dienstleistungen in der Familienpflege (DAF)
  • Sozialpädagogische Tagesstrukturen (SPT)
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (UWB)
  • Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)
  • Intensivbegleitung in der Familie (IBF)

Leistungsvertrag und Gesamtleistungsvertrag

Auf der Grundlage des kantonalen Leistungskatalogs schliesst das KJA mit den Leistungserbringenden einen Vertrag über die zu erbringende stationäre und ambulante besondere Förder- und Schutzleistung ab (Art. 15 KFSG). Die Leistungsbesteller wie Sozialdienste oder KESB vermitteln oder verfügen grundsätzlich nur Leistungen von Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem Kanton haben. Dadurch können Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen sichergestellt werden.

Leistungs- und Finanzcontrolling

Das Controlling umfasst die Leistungsüberprüfung im Rahmen des Leistungsvertrages und bezieht sich auf die erbrachten Leistungen der Einrichtung im Berichtsjahr (Art. 10 KFSV). Schwerpunkte des Controllings sind die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung.

Mehr zum Thema Leistungs- und Finanzcontrolling

Finanzierung und Kostentragung

Die stationären Leistungen werden mittels Monatspauschale (Vollkosten) finanziert (Art. 13 KFSV). Der Tarif ist im Leistungsvertrag festgelegt. Die ambulanten Leistungen werden gemäss normierten Stunden- oder Tagesansatz abgegolten (Art. 22 KFSV). Die festgelegten Tarife sind für alle ambulanten Anbieter mit Anschluss am Gesamtleistungsvertrag verbindlich.

Projektbeiträge

Projektbeiträge gemäss Art. 20 KFSG bezwecken die Qualitätsentwicklung bestehender Leistungen oder dienen der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen. Im Rahmen der Gesuchstellung ist differenziert darzulegen, inwiefern das Vorhaben einer der beiden Kriterien entspricht. Projektbeiträge dienen ausschliesslich der Finanzierung von Projekten. Sie dürfen nicht für den laufenden Betrieb der durchführenden Organisation eingesetzt und rückwirkend für bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte beantragt werden.

Antragsstellende können ein Gesuch für die Unterstützung eines Projekts laufend mit dem Gesuchsformular beim KJA stellen. Es wird empfohlen, vor Einreichen des Gesuchs Kontakt mit dem KJA aufnehmen. Die Beiträge an Projekte werden geprüft und durch das zuständige kantonale Organ beschlossen.

Es wird zwei Mal jährlich über die Gesuche entschieden (Ende Mai und Ende November). Um sicher zu gehen, dass das Gesuch am gewünschten Entscheidungstermin behandelt wird, müssen die vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor dem Entscheidungstermin via Mail beim KJA eingereicht werden.

Eingabefrist für Entscheid per Ende Mai: 1. Februar
Eingabefrist für Entscheid per Ende November: 1. August 

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