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Junge Erwachsene in Pflegeverhältnissen (Care-Leaver)

Der Übergang in die Volljährigkeit ist für das Pflegekind ein wichtiger Lebensabschnitt. Jugendliche sollen auch nach dem Erreichen des 18. Altersjahres in der Pflegefamilie verbleiben können, um Schule und Ausbildung zu Ende zu bringen  (Art. 3 Abs. 2 KFSG, Art. 31 KFSV). Dadurch sollen Jugendliche auf dem Weg zur Selbständigkeit bestmögliche Unterstützung erhalten. 

  • Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn auch nach Vollendung des 18. Altersjahrs weiterhin ein Förder- und Schutzbedarf besteht.
  • Der zuständige Sozialdienst muss vor Erreichen der Volljährigkeit abklären, ob die bezogene Förder- und Schutzleistung weiterhin fachlich indiziert ist.
  • In den Fällen einer behördlichen Unterbringung fällt die Kindesschutzmassnahme von Gesetzes wegen mit Erreichen der Volljährigkeit weg. Sofern nötig, muss die Leistung als einvernehmliche Unterbringung weitergeführt werden.
  • Ein Leistungsanspruch besteht maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
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