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Gemeinschaftliche Adoption und Einzeladoption

Ein verheiratetes Paar kann gemeinschaftlich ein Kind adoptieren. Für Paare in eingetragener Partnerschaft oder für unverheiratete Paare ist dies nicht möglich. Eine alleinstehende Person kann eine Einzeladoption beantragen. Wer ein Kind zur späteren Adoption aufnehmen möchte, muss über eine Eignungsbescheinigung verfügen. Die Adoption kann erst ausgesprochen werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben.

Wer kann ein Gesuch um gemeinschaftliche Adoption stellen?

Die gesuchstellenden Personen

  • sind mindestens 28 Jahre alt
  • leben seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt
  • haben bereits während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt

Der gesetzliche maximale Altersabstand zwischen Adoptiveltern und Kind darf nicht mehr als 45 Jahre betragen.

Wenn Sie sich für ein Aufnahmeverfahren zur späteren Adoption interessieren, besuchen Sie die Informationsveranstaltung, um sich über das Verfahren sowie die Anforderungen an zukünftige Adoptiveltern zu informieren. Die Veranstaltung ist obligatorisch, wenn Sie das Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung einreichen wollen.

  • Informationsveranstaltungen zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption

Aufnahmeverfahren zur späteren Adoption – Verfahren hängt vom Herkunftsland ab

Das Herkunftsland des Kindes ist ausschlaggebend für die Form des Aufnahmeverfahrens. Wenn Sie sich für eine Adoption interessieren, ein Gesuch stellen möchten oder Fragen zum Verfahren haben, rufen Sie uns an.

Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung

Zukünftige Adoptiveltern werden durch eine Fachperson aus der sozialen Arbeit oder Psychologie auf ihre Eignung abgeklärt. Sie müssen Gewähr bieten, dass sie ein Adoptivkind bis zur Mündigkeit unterstützen und begleiten können. Die Fachperson hält die Abklärungsergebnisse in einem Sozialbericht fest. Gestützt auf diesen Bericht stellt die Kantonale Zentralbehörde Adoption eine Eignungsbescheinigung aus. Diese Eignungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Kindervorschlag, muss ein Erneuerungsgesuch gestellt werden. Es werden weitere Abklärungen eingeleitet.

Matching-Entscheid / Bewilligung

Erfolgt innerhalb der Gültigkeit der Eignungsbescheinigung ein Kindervorschlag durch die zuständige Behörde im In- oder Ausland, erfolgt vorerst eine Prüfung durch die Zentralbehörde Adoption. Entspricht das Profil des Kindes demjenigen der abgeklärten und geeigneten Adoptiveltern, werden die zukünftigen Adoptiveltern informiert. Sie müssen ihre Zustimmung erteilen. Die Kantonale Zentralbehörde Adoption stellt eine Bewilligung zur Aufnahme des Kindes aus oder bei Haager Vertragsstaaten einen sogenannten Matching-Entscheid. Erst wenn diese Verfügung vorliegt, sind die zukünftigen Adoptiveltern befugt, das Kind bei sich aufzunehmen. Die Zustimmung der Migrationsbehörden bleibt vorbehalten.

Wichtiger Hinweis

Ein Kind darf erst nach Erteilung der Bewilligung oder des Matching-Entscheids aufgenommen werden. Wer ein Kind aus dem Ausland ohne Bewilligung bei sich aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000.- (Art. 22 BG HAÜ) sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen.

Adoptionsgesuch nach Eignungsabklärung

Nach einem Jahr erfolgreicher Pflegezeit (und sofern die Adoption nicht bereits im Ausland ausgesprochen und in der Schweiz anerkannt werden konnte) können die künftigen Adoptiveltern die Adoption des Kindes beantragen.

Adoptionsgesuch ohne Ausstellung einer Eignungsabklärung

Wurde das Kind nicht zum Zweck der späteren Adoption, sondern aus anderen Gründen in einer Pflegefamilie untergebracht und lebt es dort seit mindestens einem Jahr, können die Pflegeeltern das Kind adoptieren, sofern die leiblichen Eltern bereit sind, die Zustimmung dazu zu erteilen.

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