Pflicht zur Kostenbeteiligung
Wenn ein Kind stationär untergebracht ist oder eine ambulante Leistung bezieht, die der Kanton Bern vorfinanziert, haben sich die Eltern an den Kosten zu beteiligen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt von den finanziellen Verhältnissen ab. Wenn die Eltern Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, ist auch keine Kostenbeteiligung geschuldet.
Kinder und junge Erwachsene haben sich nur dann an den Kosten ihrer stationären Unterbringung zu beteiligen, wenn sie ihr Einkommen und Vermögen selbständig versteuern und sie ein Jahreseinkommen über CHF 55'000.00 haben.
Berechnung der Kostenbeteiligung
Als Grundlage für die Berechnung gelten die Angaben in der aktuellen Steuerveranlagungsverfügung. Bei selbständig erwerbstätigen Personen werden die letzten drei Steuerveranlagungsverfügungen beigezogen.
Wenn die Eltern nicht zusammenleben, wird die Kostenbeteiligung einzeln berechnet. Eine Kostenbeteiligung wird auch für den Elternteil berechnet, der bereits Alimente bezahlt. Diese werden in der Berechnung berücksichtigt.
Für die Berechnung der Kostenbeteiligung sind die Sozialdienste zuständig. Sie vereinbaren die Kostenbeteiligung mit den Eltern. Die Rechnungstellung erfolgt anschliessend monatlich durch das Kantonale Jugendamt (einvernehmliche Leistungen) oder den Sozialdienst (angeordnete Massnahmen).
Mit dem Rechner für die Kostenbeteiligung können Eltern selbstständig ausrechnen, wie hoch die Kostenbeteiligung ausfallen wird. Die Ergebnisse sind nicht verbindlich. Die verbindliche Berechnung muss durch den Sozialdienst oder das KJA durchgeführt werden.
Merkblatt zur Kostenbeteiligung nach Artikel 32 ff. KFSV
- Merkblatt auf Deutsch
- Merkblatt auf Arabisch (folgt)
- Merkblatt auf Türkisch (folgt)
- Merkblatt auf Albanisch (folgt)
- Merkblatt auf Englisch (folgt)
- Merkblatt auf Deutsch, leichte Sprache (folgt)