Die Bemessung der Kostenbeteiligung orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen und bezieht die Lebensstellung der Familie mit ein (Art. 34 - Art. 35 KFSG, Art. 36 KFSV).
Merkblatt zur Kostenbeteiligung von Eltern bei einer stationären Unterbringung ihres Kindes in einer Einrichtung der besonderen Volksschule
Beiträge der unterhaltsbedürftigen Kinder (Minderjährige oder junge Erwachsene bis 25 Jahren)
Kinder mit einem eigenen Einkommen, welches sie selber versteuern, beteiligen sich angemessen an den Kosten der stationär erbrachten Leistung (Art. 34 Abs. 1 KFSG). Für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit ambulanten Förder- und Schutzleistungen werden keine Beiträge bei Leistungsbeziehenden erhoben.
Beiträge der Unterhaltspflichtigen
Die Kostenbeteiligung wird auf der Basis des massgebenden Jahreseinkommens des gemeinsamen Haushaltes berechnet und beträgt höchstens die effektiven Kosten der Massnahme (Art. 35 KFSG, Art. 37 KFSV). Kosten, welche die Eltern wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht übernehmen können, deckt das Gemeinwesen.
Ausnahmeregelung bei schulermöglichender Unterbringung für Kinder mit Behinderungen
Die Erziehungsberatungsstellen prüfen im Rahmen der Abklärungen des Sonderschulbedarfs und der Festlegung des Schulungsorts, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Kostenbeteiligung erfüllt sind (Art. 34 KFSV).
Schreiben an die Eltern von Kindern in Sonderschulheimen
Mit Schreiben vom 28. September 2021 werden die Eltern über die Änderungen bei stationärer Unterbringung in einem Sonderschulheim informiert.