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Junge Erwachsene in Pflegeverhältnissen

Der Übergang in die Volljährigkeit ist für das Pflegekind ein wichtiger Lebensabschnitt. Jugendliche sollen auch nach dem Erreichen des 18. Altersjahres in der Pflegefamilie verbleiben können, um Schule und Ausbildung zu Ende zu bringen  (Art. 3 Abs. 2 KFSG, Art. 31 KFSV). Dadurch sollen Jugendliche auf dem Weg zur Selbständigkeit bestmögliche Unterstützung erhalten. 

  • Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn auch nach Vollendung des 18. Altersjahrs weiterhin ein Förder- und Schutzbedarf besteht.
  • Der zuständige Sozialdienst muss vor Erreichen der Volljährigkeit abklären, ob die bezogene Förder- und Schutzleistung weiterhin fachlich indiziert ist.
  • In den Fällen einer behördlichen Unterbringung fällt die Kindesschutzmassnahme von Gesetzes wegen mit Erreichen der Volljährigkeit weg. Sofern nötig, muss die Leistung als einvernehmliche Unterbringung weitergeführt werden.
  • Ein Leistungsanspruch besteht maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Werden die volljährig gewordenen Pflegekinder weiterhin von den Pflegeeltern betreut und haben weiterhin einen Betreuungs-, Pflege- oder Therapiebedarf, wechselt die Bewilligungs- und Aufsichtszuständigkeit zu den Gemeinden. Dass heisst die Pflegeeltern benötigen eine Betriebsbewilligung für die Betreuung im privaten Haushalt, welche die zuständige Standortgemeinde auf Gesuch hin erteilt (Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 SLV).

Um eine solche Bewilligung zu erhalten, muss die Pflegefamilie bei ihrer Wohnortgemeinde ein Gesuch um Bewilligung für die Betreuung im privaten Haushalt einreichen (Art. 56 ff SLV). Gesuchstellende können Einzelpersonen oder Ehepaare sein. Die Gemeinde prüft das Gesuch und erteilt - so fern die Voraussetzungen erfüllt sind - die Bewilligung. 

Für Pflegefamilien, welche ein volljährig gewordenes Pflegekind weiterbetreuen, besteht ein verkürztes Bewilligungsverfahren. Das entsprechende Gesuch ist im folgenden Absatz aufgeführt.

Das Meldeblatt für Pflegeverhältnisse bei Volljährigkeit finden Sie auf der Unterseite Pflegeverträge und Meldeblätter.

Für mehr Informationen betreffend Bewilligung für die Betreuung von volljährigen Personen besuchen Sie die Website der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Betreuung eines volljährigen Pflegekindes durch Verwandte

Die Betreuung von erwachsenen Personen im Rahmen der Verwandtenhilfe fällt nicht unter die Bewilligungspflicht des Gesetzes und der Verordnung über die sozialen Leistungsangebote. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a SLV ist diese Konstellation ab Volljährigkeit nicht der Bewilligungspflicht unterstellt und bedarf daher keiner Bewilligung für die Betreuung im privaten Haushalt, resp. kann keine Bewilligung ausgestellt werden. Als Verwandte gelten Angehörige in direkter Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad sowie Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Konkubinatspaare.

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