Grundsätzlich ja, Sie können mit einem Pflegekind umziehen. In diesem Fall müsste vorgängig die Vertretung des Kindes benachrichtigt werden, damit die verschiedenen, das Kind betreffenden Modalitäten geklärt werden können. Wenn zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind ein Kontakt besteht, darf dieser durch einen langen Anreiseweg nicht beeinträchtigt werden. Zudem müssten Sie Ihre neue Adresse der Pflegekinderaufsicht und der Abteilung Familienpflege des Kantonalen Jugendamtes melden. Diese wird einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um Ihr neues Zuhause zu besichtigen und sich zu vergewissern, dass es den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.
Sie können sich regelmässig mit den Fachpersonen der betreffenden Behörden und dem Netzwerk des Kindes austauschen. Zudem stehen Ihnen die Pflegekinderaufsichten für alltägliche Fragen zur Verfügung. Bei einem grösseren Unterstützungsbedarf besteht die Möglichkeit, regelmässige Hausbesuche durch eine Fachperson in der Familienpflege (DAF) über einen befristeten Zeitraum zu beantragen. Ausserdem bietet die schweizerische Fachstelle für Pflegefamilien (SFP) Workshops und Kurse an. Das Angebot finden Sie auf der Website der schweizerischen Fachstelle für Pflegefamilien (Link). Zudem richtet der Kanton finanzielle Beiträge für Weiterbildungen aus, die einen nachvollziehbaren Bezug zur Tätigkeit als Pflegeeltern aufweisen. Der Betrag von jährlich max. CHF 500.- pro Pflegeelternteil kann bei einer DAF oder einer anerkannten Weiterbildungsstätte eingelöst werden. Ein Anspruch auf einen Weiterbildungsgutschein haben alle Pflegeeltern im Kanton Bern, welche aktuell ein Pflegekind betreuen oder über eine generelle Bewilligung verfügen. Die Weiterbildungsgutscheine können bei der schweizerischen Fachstelle für Pflegefamilien (SFP) beantragt werden.
Als Pflegefamilie werden Sie Partnerin des Netzwerkes rund um das Kind. In jedem Fall erfolgt eine Zusammenarbeit mit der kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde. Je nach Art der Unterbringung fällt diese unterschiedlich intensiv aus. Es gibt in der Regel ein oder zwei Elternteile und eine Vertretung des Kindes (Beiständin oder Beistand), mit welchen eine Kooperation erfolgt. Je nach Fall gehören zusätzliche Personen dazu, beispielsweise: Ärztinnen, Psychologen, Ergotherapeutinnen oder Lehrpersonen.
Die Unterbringung in der Pflegefamilie und die Adoption sind zwei unterschiedliche Verfahren. Eine Pflegefamilie bietet dem Kind ein Lebensumfeld, in dem es stets mit seiner Herkunftsfamilie verbunden bleibt und je nach Behördenentscheid die Pflegefamilie verlassen kann. Pflegeeltern haben vor wichtigen Entscheidungen ein Anhörungsrecht gemäss Art. 300 Abs. 2 ZGB. Die Adoption zielt darauf ab, das Kind dauerhaft in die neue Familie zu integrieren. Die Adoption eines Kindes ist nur möglich, wenn die Herkunftsfamilie ihr Kind zur Adoption freigibt. Dies kommt in der Realität selten vor.
Zudem ist nicht vorgesehen, dass das Kind von der anfänglichen Pflegefamilie nachträglich adoptiert wird. Für die Adoption eines Kindes kommen grundsätzlich nur diejenigen Personen in Frage, die über eine Eignungsbescheinigung für die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption verfügen und von der Vermittlungsstelle PACH aufgenommen worden sind.
Sie sollten nicht mit der Erwartung in den Prozess einsteigen, dass ein Pflegekind ein leibliches Kind ersetzt. Pflegekinder haben immer leibliche Eltern und sollen, wenn immer möglich, einen regelmässigen Kontakt zu diesen pflegen. Es kann auch sein, dass Pflegekinder, bei einer guten Entwicklung der leiblichen Eltern, zu diesen rückplatziert werden. Wenn Sie sich aber aufgrund ihrer Lebenssituation intensiv mit Erziehungsfragen auseinandergesetzt haben und über die zeitlichen und finanziellen Ressourcen verfügen, stellt dies wichtige Voraussetzungen dar.
Die Eltern werden so stark wie möglich in das Unterbringungsverfahren eingebunden und lernen die Pflegefamilie kennen und wissen auch, wo diese wohnen. Dies kann dem Kind helfen, sich in die Pflegefamilie einzufügen und die Rolle der einzelnen Personen zu klären. In Extremfällen wie Gewalt oder Einbruchsgefahr können die involvierten Behörden oder Fachpersonen beschliessen, die Adresse nicht weiterzugeben.
Die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von minderjährigen und erwachsenen Personen mit Betreuungsbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. In bestimmten Einzelfällen kann eine Doppelaufnahme genehmigt werden. Die Unterbringung einer erwachsenen Person in einer Pflegefamilie muss jedoch vorher in Absprache mit der zuständigen Pflegekinderaufsicht abgeklärt werden.
Im Kanton Bern werden die Unterbringungen von Pflegekindern in aller Regel von den Beistandspersonen verantwortet, sie haben die Fallführung inne. Kommen sie zum Schluss, dass ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht werden muss, können sich die Beistandspersonen an ein Dienstleistungsangebot in der Familienpflege (DAF) wenden oder der Sozialdienst in ihrer Region weiss, dass Sie als Pflegefamilie einen freien Platz haben. Etliche Pflegefamilien kooperieren mit stationären Einrichtungen und bieten Teilzeit- und Ferienunterbringungen an. (Link: Verzeichnis Kinder- und Jugendeinrichtungen)
Wenn Sie das Kind mehr als vier Wochen pro Jahr entgeltlich oder mehr als drei Monate im Jahr unentgeltlich aufnehmen, ist eine Bewilligung notwendig. Auch wenn alle Beteiligten (Sorgeberechtigten Personen des Kindes oder Jugendlichen) eiverstanden sind, ist eine Bewilligung von Nöten. Dies ist auf Bundesebene in der Pflegekinderverordnung (PAVO) geregelt.
Ja. Mit der AHV-rechtlichen Qualifizierung als Unselbständigerwerbende besteht die Pflicht, die Pflegeeltern der Unfallversicherung (BU) und bei einer Pflegetätigkeit von mehr als acht Stunden pro Woche auch der Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) zu unterstellen. Damit sind auch Teilzeitpflegeverhältnisse BU sowie bei mehr als acht Stunden pro Woche ebenso NBU- über SAP durch den Kanton versichert (Kap. H, Richtlinien Familienpflege). Zu beachten ist, dass nur derjenige Pflegeelternteil versichert ist, dem das Pflegegeld ausbezahlt wird.
Das Pflegekind ist grundsätzlich ebenfalls in die Haftpflichtversicherung der Pflegefamilie aufzunehmen (Ausnahme: Die Versicherungsbedingungen der Eltern/Hauptpflegefamilie sehen die Haftung bei Drittunterbringung/Aufenthalt in Entlastungsfamilie explizit vor, das müsste von den Beteiligten wohl aber in jedem Fall konkret abgeklärt werden).
Ein Anspruch auf Familienzulagen haben Pflegeeltern für eigene Kinder oder für Pflegekinder, die sie unentgeltlich betreuen. Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.
Jede Pflegefamilie soll bei individuellem Bedarf eine professionelle Begleitung durch eine Dienstleistungsanbieterin in der Familienpflege (DAF) in Anspruch nehmen können. Die Leistungsbestellerin oder der Leistungsbesteller (Sozialdienst, KESB) vermittelt oder ordnet eine Begleitung durch eine DAF an. Dabei gilt der Grundsatz, dass Pflegeeltern, wenn möglich von einer DAF aus ihrem Sozialraum begleitet werden.
Das Kantonale Jugendamt (KJA) ist basierend auf der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) dazu verpflichtet, bei allen Pflegeeltern eine Leumundsprüfung durchzuführen. Diese erfolgt erstmals bei der Einreichung des Bewilligungsgesuches, danach jährlich anlässlich des Aufsichtsbesuches der Pflegekinderaufsicht (PKA) und wird mit dem Aufsichtsbericht dem KJA eingereicht.
Die Kombination von Krisen- und Langzeitunterbringung ist in der Regel nicht möglich. Bei einer Krisenunterbringung geht es darum, das Kind nach belastenden Erlebnissen zu stabilisieren. Dazu bedarf es einer besonderen Zuwendung und Betreuung. Wir gehen deshalb davon aus, dass in der Krisenunterbringung nur ein Pflegekind oder Geschwisterkinder in einer Pflegefamilie untergebracht werden sollen