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Junge Erwachsene in Pflegeverhältnissen

Der Übergang in die Volljährigkeit ist für das Pflegekind ein wichtiger Lebensabschnitt. Jugendliche sollen auch nach dem Erreichen des 18. Altersjahres in der Pflegefamilie verbleiben können, um Schule und Ausbildung zu Ende zu bringen (Art. 3 Abs. 2 KFSG, Art. 31 KFSV). Dadurch sollen Jugendliche auf dem Weg zur Selbständigkeit bestmögliche Unterstützung erhalten.

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