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Pflegegeld

Alle Pflegeeltern erhalten je nach Unterbringungsform dieselbe Tagespauschale.

Das Pflegegeld entschädigt die Pflegeeltern für die Unterkunft, die Verpflegung und die Betreuung. Die Abgeltung für den Betreuungsaufwand ist eine Form des Erwerbs und unterliegt deshalb sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Die Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Haushalt beträgt CHF 33.– pro Tag für jedes Kind. Der Ansatz richtet sich nach den Ergänzungsleistungen (Art. 11 AHVV; SR 831.101). Die Tarife sind in Artikel 26 der Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) festgelegt.

Das Pflegegeld wird für alle Pflegeeltern im Kanton direkt über den Kanton (SAP) monatlich ausbezahlt.

Pflegeformen Ansatz für Unterkunft, Verpflegung und Haushalt Ansatz für Betreuung Total
Langzeitunterbringung
(auch Teilzeitpflegefamilien)
33 Franken / Tag 43 Franken / Tag 76 Franken / Tag
Krisenunterbringung 33 Franken / Tag 63.5 Franken / Tag 96.5 Franken / Tag
Wochenunterbringung 33 Franken / Tag 63.5 Franken / Tag 96.5 Franken / Tag

Die Begleitung von Dienstleistungserbringenden in der Familienpflege (DAF) ist durch die zuständige leistungsbestellende Behörde fachlich zu indizieren und wird zusätzlich abgegolten.

Erhöhung der Abgeltung

Eine Erhöhung des maximal vorgesehenen Pflegegeldes ist zu begründen und nur ausnahmsweise zulässig. Dabei kann das Pflegegeld gemäss Artikel 27 KFSV bei einem ausserordentlich hohen Pflege- und Betreuungsaufwand um maximal 50 Prozent erhöht werden. Die fachliche Indikation für eine Erhöhung stellt der zuständige Sozialdienst oder die KESB.

Reduktion der Abgeltung

Eine Reduktion des Pflegegeldes um höchstens 20 Prozent (Art. 28 KFSV) kann dann angezeigt sein, wenn der Betreuungsbedarf des Pflegekindes deutlich abgenommen hat. Beispielsweise, wenn sich das Pflegekind aufgrund einer Ausbildung tagsüber ausserhalb der Pflegefamilie aufhält.

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