Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonales Jugendamt

Übertragung Alimentenhilfe

Für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Inkassohilfe sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. Der Gemeinderat kann den ganzen Bereich oder einzelne Aufgaben auf diesem Gebiet an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle übertragen. Der Übertragungsbeschluss des Gemeinderates bedarf der Genehmigung des Kantonalen Jugendamtes.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22)

  • Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221)

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