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Inkassohilfe

Inkassohilfe ist die Unterstützung für Personen, die ihre Unterhaltsbeiträge (Alimente) nicht oder nicht pünktlich erhalten. Die Fachstelle hilft bei der Einforderung der Unterhaltsbeiträge und kann dafür auch rechtliche Schritte einleiten.

Wer kann Inkassohilfe beantragen?

Minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Ausbildung.

Getrenntlebende und geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten.

Partnerin und Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Voraussetzung ist, dass ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt.

Kontaktstellen im Kanton Bern

Bitte wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde.

Rechtliche Grundlagen

  • Zivilgesetzbuch (ZGB)

  • Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)

  • Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22)

  • Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221)

  • Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New York, 1956)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Wohnsitzgemeinde.

 

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