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Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen und Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.

Wer kann eine Bevorschussung beantragen?

Minderjährige Kinder können eine Bevorschussung beantragen, wenn sie über einen gültigen und vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügen.

Volljährige Kinder können eine Bevorschussung beantragen, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden und über einen Unterhaltstitel verfügen, der über die Volljährigkeit hinaus gültig und vollstreckbar ist. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht so lange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Für die Berechnung der Bevorschussung sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend.

Kontaktstellen im Kanton Bern

Bitte wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde.

Rechtliche Grundlagen

  • Zivilgesetzbuch (ZGB)

  • Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22)

  • Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Wohnsitzgemeinde.

 

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